(Stand: Mai 2025)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Englert GmbH & Co. KG
Obere Grüben 11
D-97877 Wertheim Bettingen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Geltung der AGB Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Englert GmbH & Co. KG und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB – insbesondere für Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie für jegliche projektbezogene Zusammenarbeit. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen werden nachfolgend auch als „Besteller“ bezeichnet. (2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, die im Widerspruch zu unseren AGB stehen, gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unverbindlichkeit unserer Angebote Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware zustande. Erklärungen im Rahmen des Vertragsschlusses müssen schriftlich oder in Textform (z.B. per Email) erfolgen.
(2) Technische Änderungen Technische Änderungen sowie Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere in Form, Farbe, Gewicht und Konstruktion, bleiben vorbehalten.
(3) Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge sind unverbindlich und – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – kostenpflichtig.
(4) Maß- und Leistungsangaben Maße, Gewichte, Packmaße, Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten und Verbrauchsangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(5) Eigentumsrechte und Vertraulichkeit An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten – insbesondere an Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Kalkulationen, Preislisten sowie an Fertigungs- und Verfahrensdetails – behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht, noch Dritten – auch nicht zur Ansicht – zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Eine Nutzung der Unterlagen ist ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck zulässig.
§ 3 Preise
(1) Geltende Preise bei Lieferung Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen auf Basis der am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(2) Preisanpassung bei längeren Lieferfristen Bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als drei Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise angemessen an zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen – insbesondere bei Material-, Lohn-, Energie- oder Transportkosten – anzupassen. Eine entsprechende Kostensteigerung ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Nettopreise, Nebenkosten und Umsatzsteuer Alle Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020), zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Versand-, Versicherungs-, Montage- und Inbetriebnahmekosten, sofern in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Wechselkurs-, Zoll- und Steueränderungen Ändern sich nach Vertragsschluss Wechselkurse, Zölle, Ein- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige öffentliche Abgaben mit Einfluss auf unsere Kalkulation, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erbringen sollen und die Preisänderung für uns vorhersehbar war.
§ 4 Lieferung, Lieferverzug
(1) Unverbindlichkeit von Lieferfristen Lieferfristen gelten – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – als unverbindlich. Sie beginnen mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen sowie der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere der Bereitstellung von Beistellungen, der Erteilung erforderlicher Freigaben, der Leistung vereinbarter Anzahlungen oder der Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs.
(2) Einhaltung von Lieferterminen Liefertermine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Teillieferungen Teillieferungen sind zulässig und können entsprechend gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Höhere Gewalt und unverschuldete Lieferhindernisse Ereignisse höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare, nicht von uns zu vertretende Umstände (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemien oder Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten) verlängern vereinbarte Lieferfristen, auch wenn diese verbindlich vereinbart wurden, um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Vorlieferanten eintreten. Des Weiteren sind wir in diesen Fällen außerdem berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Selbstbelieferungsvorbehalt Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.
(6) Lieferverzug bei verbindlichen Fristen Kommen wir bei einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe des § 9 dieser Bedingungen.
(7) Annahmeverzug / Lagerkosten Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ab dem 30. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagerkosten in Höhe von 1 % des Netto-Rechnungsbetrags je angefangenen Monat zu berechnen. Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Besteller vorbehalten. Verstreicht eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme oder Abholung der Ware erfolglos, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns die bis dahin entstandenen Lager- und Verwaltungskosten sowie etwaige weitere durch die Nichtabnahme verursachte Aufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
(8) Mengenabweichungen bei Zeichnungsteilen Bei der Fertigung von Zeichnungsteilen durch spanende Verfahren - insbesondere Drehen und Fräsen - behalten wir uns produktionsbedingte Mehrlieferungen vor. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten folgende branchenübliche Abweichungen als zulässig:
Bestellte Stückzahl | Zulässige Abweichung |
bis 100 Stück | + 10% |
101 bis 1.000 Stück | + 5% |
über 1.000 Stück | + 3% |
Maßgeblich für die Abrechnung ist die im Rahmen der zulässigen Abweichung tatsächlich gelieferte Stückzahl.
§ 5 Gefahrübergang, Versand
(1) Gefahrübergang bei Versand Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch für Lieferungen an einen vom Besteller benannten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Eine Haftung für Transportschäden übernehmen wir nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens. Im Falle einer Rücksendung geht die Gefahr erst mit unbeschädigter Anlieferung der Ware in unserem Werk auf uns über.
(2) Lieferung ab Werk / Versandkosten Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW – Incoterms 2020). Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers, stellen wir die Kosten für Versand und Verpackung gesondert in Rechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Transportversicherung Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
(4) Anzeige von Transportschäden Transportschäden sind unmittelbar bei Anlieferung auf den Frachtpapieren zu vermerken und sowohl dem Transporteur als auch uns innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist zudem verpflichtet, die Ware unverzüglich auf verdeckte Schäden zu prüfen und uns solche Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die gesetzlichen Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.
(5) Gefahrübergang bei Versandverzögerung Verzögert sich der Versand aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Gewährleistung, Verjährung
(1) Keine Garantien Garantien im Rechtssinne übernimmt die Englert GmbH & Co. KG nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet und bestätigt wurden. Allgemeine Produktbeschreibungen oder technische Daten stellen keine Garantiezusagen dar.
(2) Ausschluss der Gewährleistung Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sofern Mängel auf die Nichtbeachtung von Vorschriften zu Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung der Ware oder auf eine unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Veränderungen an unserem Produkt durch den Besteller oder Dritte, sofern der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Von der Gewährleistung ausgenommen sind auch Schäden infolge natürlichen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung, unsachgemäßer Lagerung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder außergewöhnlicher Einflüsse wie z.B. klimatisch, chemisch oder mechanisch.
(3) Konstruktionsfehler und beigestellte Teile Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgegeben hat und diese Mängel für uns bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren oder wir – soweit möglich – auf Bedenken hingewiesen haben. Ebenso haften wir nicht für Mängel an vom Besteller beigestellten Teilen oder durch diese verursachte Folgeschäden.
(4) Mangelhafte Montageanleitungen Ist die von uns bereitgestellte Montageanleitung mangelhaft, so sind wir ausschließlich verpflichtet, eine mangelfreie Anleitung zu liefern, sofern der Mangel die ordnungsgemäße Montage tatsächlich verhindert hat.
(5) Nacherfüllung Im Falle einer berechtigten Mängelrüge sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung selbst zu bestimmen, d. h. entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Ware zu liefern (Ersatzlieferung). Die Nachbesserung erfolgt grundsätzlich in unserem Werk. Eine Nacherfüllung am Aufstellungsort erfolgt nur auf Grundlage gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Besteller hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit und Zeit zu gewähren. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen gemäß § 637 BGB ist der Besteller zur Selbstvornahme der Nachbesserung nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
(6) Kosten der Nacherfüllung Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung nur, soweit diese im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich insbesondere auf den Wert der mangelfreien Ware, der Bedeutung des Mangels sowie der Möglichkeit einer alternativen Nacherfüllung. Über diese verhältnismäßigen Kosten hinausgehende Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbau, Transport oder Anfahrtskosten, trägt der Besteller. Scheitert die Nacherfüllung endgültig oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann dieser nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(7) Ausschluss weitergehender Ansprüche Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere auf Schadensersatz – bestehen nur im Rahmen von § 9 dieser Bedingungen. Dies gilt entsprechend für Rechtsmängel, die nicht auf der Verletzung von Schutzrechten Dritter beruhen.
(8) Unberechtigte Mängelrüge Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, sind wir berechtigt, dem Besteller die durch Prüfung und Bearbeitung entstandenen Aufwendungen – insbesondere Prüf-, Transport- und Arbeitskosten – in Rechnung zu stellen.
(9) Verjährung von Mängelansprüchen Ansprüche des Bestellers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware oder Mitteilung der Versandbereitschaft, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, – bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie – bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährung ist für die Dauer der tatsächlich durchgeführten Nacherfüllung gehemmt. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist nach einer Nacherfüllung ist ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Vorbehaltseigentum Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen sowie bei laufender Rechnung.
(2) Verarbeitung und Verbindung Bei Be- und Weiterverarbeitung sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen. Erfolgt die Verbindung mit einer Hauptsache des Bestellers, überträgt dieser uns hiermit anteilig Miteigentum, das wir annehmen.
(3) Weiterveräußerung / Abtretung Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung – auch nach Verarbeitung – in Höhe des Rechnungswertes an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung bleibt der Besteller ermächtigt, solange kein Sicherungsfall eintritt.
(4) Verfügungsbeschränkung / Pfändung Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Kosten zur Abwehr solcher Zugriffe trägt der Besteller, soweit sie nicht vom Dritten erstattet werden.
(5) Sicherungsfall / Rücknahme Bei Zahlungsverzug, Antrag auf Insolvenz oder sonstiger Gefährdung unserer Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt dar, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
(6) Freigabeklausel Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 8 Zahlungen
(1) Fälligkeit und Zahlungsbedingungen Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder auf der Rechnung angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung und Rechnungsstellung innerhalb von 30 Kalendertagen netto zur Zahlung fällig. Skonti oder sonstige Abzüge werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung keine weiteren fälligen Forderungen gegen den Besteller bestehen.
(2) Vorkasse bei Erstauftrag Bei Erstbestellungen von Neukunden behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Ein entsprechender Hinweis erfolgt spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall erst nach vollständigem Zahlungseingang.
(3) Zahlungserfüllung Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag endgültig verfügen können. Schecks nehmen wir lediglich erfüllungshalber und vorbehaltlich der Einlösung an. Die Annahme von Wechseln bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Diskont-, Wechselund Einzugsspesen sowie alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Verrechnung und Aufrechnung Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteste fällige Schuld des Bestellers anzurechnen. Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Zahlungsverzug und Gefährdung der Forderung Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten und Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine wesentliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs liegt insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei einer erheblichen Bonitätsverschlechterung vor
§ 9 Pflichtverletzungen
(1) Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit Wir haften nur für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden. Bei lediglich einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
(2) Ausschluss bestimmter Schadensarten Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust sowie mittelbare und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit eine solche Haftungsbegrenzung gesetzlich zulässig ist.
(3) Zwingende gesetzliche Haftung Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen nicht abdingbaren Vorschriften.
(4) Haftung für Erfüllungsgehilfen Unsere Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Auswahlverschulden beschränkt.
(5) Höhere Gewalt Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
(6) Keine Beweislaständerung Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung verbunden.
§ 10 Datenschutz
(1) Datenschutz Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Bestellers (z. B. Kontaktdaten von Ansprechpartnern) erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter: www.englert-gmbh.net/datenschutz/.